07 Oldtimerkennzeichen Neuigkeiten stand 1.1. 2010 DRESDEN

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07 Oldtimerkennzeichen Neuigkeiten stand 1.1. 2010 DRESDEN

Beitragvon Atschi-78-Caprice » Mi Mai 12, 2010 12:35

Neuigkeiten vom roten 07 Oldtimer Wechselkennzeichen Stand 1.1. 2010


Informationsblatt DRESDEN stand 6.8. 2009

http://www.dresden.de/media/pdf/infobla ... dtimer.pdf


Informationsblatt DRESDEN stand 1.1. 2010

http://www.dresden.de/media/pdf/infobla ... ebnisliste



gewisse Änderungen:

Besonderheiten Punkt 5:

Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden .


Hauptuntersuchung:

Fahrzeuge mit roten Kennzeichen sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVZO von der Untersuchungspflicht befreit.
Nach § 31 Abs. 2 StVZO trägt der Halter die Verantwortung für den ordungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs.




Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen


Nr. 22 Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;

§ 16 Abs. 1,5 FZV (Fahrzeug Zulassungs Verordnung )


(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

§ 16 I FZV Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EGTypgenehmigung,
nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung,
zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden,
wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter
Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen)
führen. § 31 II der StVZO bleibt unberührt.

Definition Probefahrt

… die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit
des Fahrzeugs (Legaldefinition § 2 Nr. 23 FZV)

Definition Prüfungsfahrt

… die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort
und zurück (Legaldefinition § 2 Nr. 24 FZV)

Definition Überführungsfahrt

… die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (Legaldefinition
§ 2 Nr. 25 FZV)

§ 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer

(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet § 16 Abs. 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kennzeichen nur an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es ausgegeben worden ist. Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "07". Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.

(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.


§ 21 FZV Kennzeichen und Unterscheidungszeichen


(1) In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge müssen an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen, die Artikel 36 und Anhang 2 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, soweit dieses Abkommen anwendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nr. 1 des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr entsprechen müssen. Krafträder benötigen nur ein Kennzeichen an der Rückseite. In einem anderen Staat zugelassene Anhänger müssen an der Rückseite ihr heimisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs führen.

(2) In einem anderen Staat zugelassene Fahrzeuge müssen außerdem das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates führen, das Artikel 5 und Anlage C des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr oder Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr entsprechen muss. Bei Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und entsprechend Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. EG Nr. L 299 S. 1) am linken Rand des Kennzeichens das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates führen, ist die Anbringung eines Unterscheidungszeichens nach Satz 1 nicht erforderlich.


§23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.


Antrag auf Auskunft aus dem Verkehrszentralregister

http://bilder.rtl.de/auto/formular_vzr.pdf


Das Rote Kennzeichen „07“ ist nicht nur in der Bundesrepublik gültig.
Aufgrund internationaler Abkommen mit verschiedenen Staaten



http://www.cctf.de/index.php/service-un ... ennzeichen


lustiges 07er :D :D :D

Da kann man sagen auch Nulln zählen :D :D
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lustiges 07er
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Re: 07 Oldtimerkennzeichen Neuigkeiten stand 1.1. 2010 DRESDEN

Beitragvon T-Hunter » Mi Mai 12, 2010 18:02

:D
THX für die Info's und Link's. 8) Damit sollten wohl die wichtigsten Fragen in schnelle geklärt sein. :wink:

PS: :shock: Wie kann man(n) sich nur eine TÜV-Plakete als Avatar aussuchen! :roll:
Bild Ein kluger Mann widerspricht nie einer Frau. - Er wartet, bis sie es selbst tut!
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Re: 07 Oldtimerkennzeichen Neuigkeiten stand 1.1. 2010 DRESDEN

Beitragvon boxy » Mi Mai 12, 2010 20:59

und dann auch noch abgelaufen... :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
"Forumsgeist"
Ford Crown Victoria 91er
Ich habe ein einfaches Rezept, um fit zu bleiben - Ich laufe jeden Tag Amok
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Re: 07 Oldtimerkennzeichen Neuigkeiten stand 1.1. 2010 DRESDEN

Beitragvon Atschi-78-Caprice » Do Mai 13, 2010 18:14



Fahrtenbuch für den Nachweis über die Verwendung des Roten - Kennzeichens.
Für Probe- und Überführungsfahrten



http://www.heinrich-vogel-shop.de/perso ... sfahrt.php
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Nachweis über die verwendung des Roten Kennzeichens.JPG
Fahrtenbuch zur verwendung des roten 07 Kennzeichens
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Re: 07 Oldtimerkennzeichen Neuigkeiten stand 1.1. 2010 DRESDEN

Beitragvon Atschi-78-Caprice » Do Mai 13, 2010 20:09

Auch der Bekannte bei Oldtimer Abnahme bekommender

OLDTIMERPAß von der DEKRA SACHSEN


jetzt gibt es den glaube nicht mehr :? bzw. ist nicht mehr nötig



Der Oldtimerpaß enthielt die wichtigten Fahrzeugdaten des Oldtimers

sowie ein Foto - mit den Abmaßen 7x10 cm

- bei dem Foto mußten einige Dinge beachtet werden:

- das Fahrzeug muß von vorn schräg fotografiert werden (sprich front und Seite )

- es dürfen sich keine Personen auf dem Fahrzeug befinden

- es dürfen sich keine Kennzeichen an dem Fahrzeug befinden

- alle Scheiben müssen oben sein
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Oldtimer Paß  DEKRA I.JPG
OLDTIMERPAß DEKRA 2006
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Oldtimer Paß  DEKRA - II.JPG
OLDTIMERPAß DEKRA 2006
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Re: 07 Oldtimerkennzeichen Neuigkeiten stand 1.1. 2010 DRESDEN

Beitragvon Atschi-78-Caprice » Sa Mai 15, 2010 8:22

SACHSEN AMT 24 Rotes Kennzeichen für Oldtimer



http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahr ... VB&id=1545
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Beitragvon Atschi-78-Caprice » So Jun 27, 2010 21:23

Bestandschutz für Befristete 07

Die Youngtimer-Szene atmet auf:

Auch Besitzer einer zeitlich befristeten 07er-Zulassung können zu den alten Bedingungen verlängern


http://www.autobild.de/artikel/youngtim ... 55639.html
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Beitragvon Atschi-78-Caprice » Mi Jul 14, 2010 20:32

Habe heute einen DEKRA Menschen gefragt wie es ist mit den Regeln und Bestandsschutz des 07ers aussieht

Die vor dem 1.März 2007 ihren Oldi zugelassen haben und bis heute fortlaufend zugelassen haben ohne unterbrechung !

Diese 07er müßen wie hinten auf Oldtimerpaß vermerkt aller 5 Jahre Ihr Fahrzeug einer Technichen Überprüfung sprich TÜV unterziehen !
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