Oldtimer Datenblatt TÜV SÜD Tacho eichen Abgasgutachten
Verfasst: Do Dez 02, 2010 11:40
Zulassung von Fahrzeugen ohne Fahrzeugpapiere / Kaufvertrag bzw.
Wurde schon einmal eine Zulassungsbescheinigung bzw. ein Fahrzeugbrief ausgestellt, sind diese Unterlagen aber nicht mehr aufzufinden, so ist dies der Zulassungsstelle anzuzeigen. Diese wiederum unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet dann die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden (§ 12 Abs. 4 FZV).
Beim KBA werden die Daten über ausgegebene Zulassungsbescheinigungen mit den darin enthaltenen Daten 7 Jahre lang nach der Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs gespeichert (§44 Abs. 1 FZV). Während dieser Zeit können die Zulassungsstellen hierauf zurückgreifen und die Daten für die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II heranziehen.
Zulassung von Importfahrzeugen
Bei der Zulassung von Importfahrzeugen sind die ausländischen Fahrzeugpapiere (§ 7 FZV) sowie bei Einfuhr von ausserhalb der EU ein Verzollungsnachweis (§ 6 Abs. 6 FZV) vorzulegen.
Auch wenn die ausländischen Fahrzeugpapiere nicht vorliegen, so ist von der Zulassungsstelle eine Zulassungsbescheinigung auszustellen (§6 Abs. 2), wenn die Verfügungsberechtigung nachgewiesen werden kann (§ 12 Abs. 1 FZV).
In diesem Fall ist der Eigentumsnachweis auf andere Weise zu erbringen.
Wie der Nachweis zu erbringen ist, ist in der StVZO, wie auch der FZV, nicht weiter ausgeführt.
Hier sind also ein Kaufvertrag, der Verzollungsnachweis oder eine Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung, sowie möglichst viele ausländische Papiere, z.B. ausländische Fahrzeug-Steuerbescheinigung, ehemaliges Kennzeichen und Rechnungen (im Original) als Nachweis vorzulegen. Der Kaufvertrag sollte Namen und Anschrift von Käufer und Verkäufer sowie den Hinweis des Verkäufers enthalten, dass das Fahrzeug sein uneingeschränktes Eigentum ist. Ebenfalls hilfreich: Kopie der Ausweispapiere des Verkäufers.
Näheres regelt die “Änderung der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vom 10.03.2005
- Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II durch die Zulassungsbehörden-”
Hier sind die o.a. Voraussetzungen aufgelistet.
http://www.olasko.de/infos-downloads/zu ... keiten.htm
http://www.kreis-unna.de/fileadmin/user ... eichen.pdf
Wurde schon einmal eine Zulassungsbescheinigung bzw. ein Fahrzeugbrief ausgestellt, sind diese Unterlagen aber nicht mehr aufzufinden, so ist dies der Zulassungsstelle anzuzeigen. Diese wiederum unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet dann die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden (§ 12 Abs. 4 FZV).
Beim KBA werden die Daten über ausgegebene Zulassungsbescheinigungen mit den darin enthaltenen Daten 7 Jahre lang nach der Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs gespeichert (§44 Abs. 1 FZV). Während dieser Zeit können die Zulassungsstellen hierauf zurückgreifen und die Daten für die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II heranziehen.
Zulassung von Importfahrzeugen
Bei der Zulassung von Importfahrzeugen sind die ausländischen Fahrzeugpapiere (§ 7 FZV) sowie bei Einfuhr von ausserhalb der EU ein Verzollungsnachweis (§ 6 Abs. 6 FZV) vorzulegen.
Auch wenn die ausländischen Fahrzeugpapiere nicht vorliegen, so ist von der Zulassungsstelle eine Zulassungsbescheinigung auszustellen (§6 Abs. 2), wenn die Verfügungsberechtigung nachgewiesen werden kann (§ 12 Abs. 1 FZV).
In diesem Fall ist der Eigentumsnachweis auf andere Weise zu erbringen.
Wie der Nachweis zu erbringen ist, ist in der StVZO, wie auch der FZV, nicht weiter ausgeführt.
Hier sind also ein Kaufvertrag, der Verzollungsnachweis oder eine Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung, sowie möglichst viele ausländische Papiere, z.B. ausländische Fahrzeug-Steuerbescheinigung, ehemaliges Kennzeichen und Rechnungen (im Original) als Nachweis vorzulegen. Der Kaufvertrag sollte Namen und Anschrift von Käufer und Verkäufer sowie den Hinweis des Verkäufers enthalten, dass das Fahrzeug sein uneingeschränktes Eigentum ist. Ebenfalls hilfreich: Kopie der Ausweispapiere des Verkäufers.
Näheres regelt die “Änderung der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vom 10.03.2005
- Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II durch die Zulassungsbehörden-”
Hier sind die o.a. Voraussetzungen aufgelistet.
http://www.olasko.de/infos-downloads/zu ... keiten.htm
http://www.kreis-unna.de/fileadmin/user ... eichen.pdf