Kurzzeitkennzeichen -Neue Regelung 2014 / 2015

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Kurzzeitkennzeichen -Neue Regelung 2014 / 2015

Beitragvon Atschi-78-Caprice » Sa Dez 29, 2012 0:40

Habe heute wieder mal was Neues erfahren

und zwar wer seit dem 1. November 2012 ein Kurzzeitkennzeichen holen will
gilt jetzt folgende Regel.

    Bild


    Wichtige Neuregelung für Kurzzeitkennzeichen


Am 1. November 2012 ist die Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Kraft getreten.
Ab sofort dürfen die Kfz-Zulassungsstellen ein Kurzzeitkennzeichen nur ausgeben, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz auch im Landkreis hat.

Dies bedeutet, dass jeweils NUR DIE Zulassungsstelle zuständig ist, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.

Damit endet die bisherige Regelung, nach der Kurzzeitkennzeichen bei jeder deutschen Zulassungsbehörde beantragt werden konnten.

- Bisher konnte beispielsweise ein Kunde aus Görlitz auch in Dresden ein Kurzzeitkennzeichen erhalten - das geht nun nicht mehr.

Momentan gibt es noch eine Ausnahme: Sofern der Antragsteller keinen Wohnsitz in Deutschland hat und bei der Kfz-Zulassungsstelle im Landratsamt ein Kurzzeitkennzeichen beantragt, ist dies derzeit noch möglich, wenn der Antragsteller persönlich in der Zulassungsstelle vorstellig wird.


Weis nicht wer sich das wieder ausgedacht hat :evil:



    Informationen zu Kurzzeitkennzeichen
    Wo bekommt man Kurzzeitkennzeichen?
    -
    Ab 01.11.2012 kann man Kurzzeitkennzeichen nur noch bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. Firmensitz. Somit kann man in Dresden nur dann Kurzzeitkennzeichen erhalten, wenn man in Dresden seinen Wohnsitz oder Firmensitz hat.


    Auszug aus der Bußgeldkatalog-Verordnung
    Tatbestand
    Regelsatz in Euro (€)
    Kurzzeitkennzeichen für andere als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verwendet
    25 €
    Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen
    50 €

    Rechtsgrundlage:
    -
    § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
    -
    § 46 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
    -
    Bußgeldkatalog-Verordnung

hier das Aktuelle Infoblatt für Kurzzeitkennzeichen DRESDEN vom 1.11. 2012


http://www.dresden.de/media/pdf/infobla ... eichen.pdf



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Re: Neue Regelung -Kurzzeitkennzeichen NEU seit 1. November 2012

Beitragvon starsky » Sa Dez 29, 2012 21:00

wer sich das ausgedacht hat?
irgendein vollgefressener, zuhoch bezahlter sesselfurzer !!!
aber danke, das du uns darüber informiert hast. hätte sonst garantiert über kurz oder lang irgendjemanden falsch informiert.
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Re: Neue Regelung -Kurzzeitkennzeichen NEU seit 1. November 2012

Beitragvon Atschi-78-Caprice » So Dez 30, 2012 8:05

Ich hab’s auch erst die Tage erfahren von Jemanden der ständig Deutschlandweit Autos hin und her fährt und sich überall mal Kurzzeitkennzeichen machen lassen hat.
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Re: Neue Regelung -Kurzzeitkennzeichen NEU seit 1. November 2012

Beitragvon Atschi-78-Caprice » Fr Jan 04, 2013 13:58

Hier mal eine Erläuterung warum es die Neuregelung gibt:

    Bild

    Das Heidelberger Modell


In letzter Zeit konnten auffallend viele Pkw mit Kurzzeitkennzeichen gesichtet werden,
die in Kurzzeitkennzeichen der Stadt Heidelberg trugen. Gleichzeitig war zu beobachten,
wie immer mehr gewerbliche Zulassungsbetriebe das Internet bewerben.

Hier hatte sich ein Markt etabliert, der es dem Kunden ermöglichte auf sehr bequeme
Art und Weise an Kurzzeitkennzeichen zu gelangen.

Das war nur deshalb möglich, weil der Antragsteller die Kurzzeitkennzeichen bei einer
beliebigen Zulassungsbehörde beantragen kann.

- Das folgte aus dem Wortlaut
des § 16 II Satz 1 FZV-alt „auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf …“ ein
Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen.

In der Praxis zeigte sich folgende typische Fallgestaltung: ein gewerblicher „Zulassungsservice“
erwarb bei einer Versicherungsagentur eine ausreichende Anzahl Versicherungsdoppelkarten.
Bei einer (nicht unbedingt der örtlich zuständigen) Zulassungshörde
wurden sodann Kurzzeitkennzeichen in großer Zahl beantragt und ausgegeben.

Eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen fand in aller Regel nicht
statt.

Diese Kurzzeitkennzeichen wurden dann an Dritte weiter verkauft.

Die gezeigte Vorgehensweise beinhaltete nicht nur einen zulassungsrechtlichen Verstoß
gegen § 3 I FZV i.V.m. § 48 Nr. 1a FZV, sondern auch einen Verstoß gegen §
22a I Nr. 1 StVG (missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen)
1: -
- „Vor dem Hintergrund der Verhinderung von Kennzeichenmissbrauch im Zusammenhang
mit Straftaten und zum Schutz des staatlichen Zulassungswesens
belegt § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG jede Abgabe von Fahrzeugkennzeichen
an Dritte ohne vorherige Anzeige an die zuständige Zulassungsstelle gemäß §
6b StVG mit Strafe. § 22a StVG erfasst auch die Kurzzeitkennzeichen nach §
16 Abs. 2 FZV“.

Das Urteil wird jedoch mit starker Kritik überzogen: Die Strafvorschrift bezieht sich
nämlich nicht auf amtlich zugeteilte Kennzeichen, sondern lediglich auf Kennzeichenschilder,
die noch keinen „amtlichen Segen“ haben.
2 Verhindert werden soll
nach der amtlichen Begründung unkorrektes Verhalten im Zusammenhang mit dem
Herstellen, Vertreiben und Ausgeben von Kennzeichenschildern.

- Herstellen bedeutet
dabei die Fertigung des Endproduktes.
3 Die Serviceanbieter jedoch vertreiben gesiegelte
und daher amtliche Kennzeichen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Zulassung bewirkt erst die Zuteilung eines
amtlichen Kennzeichens die Zulassung des Fahrzeugs.

Von einem amtlichen Kennzeichen
kann nur gesprochen werden, wenn das Kennzeichenschild amtlich gesiegelt
ist.
4 Dabei ergibt sich nach Anlage 4 Abschnitt 6 Nr. 4b FZV die Besonderheit,
dass die Zulassungsbehörde dem Halter oder Antragsteller gestatten kann, die Plaketten
an den Kurzzeitkennzeichen des Fahrzeugs selbst anzubringen.
Damit aber wird die Regelung unterlaufen mit der Folge, dass amtlicherseits nicht
mehr nachvollziehbar ist, welches Fahrzeug mit dem Kurzzeitkennzeichen tatsächlich
unterwegs ist.

-Diese Regelung wurde durch die Neufassung der FZV daher inzwischen
aufgehoben.

Eine weitere Änderung

5 bewirkte inzwischen, dass nur noch die örtlich zuständige
Zulassungsbehörde Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller
ausgestellten Fahrzeugschein auszugeben hat.
-Der Antragsteller hat die geforderten
Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den
Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen nur für
die Durchführung von (Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten) verwenden und
keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.


Quelle : Fachbereich Polizeivollzugsdienst stand 1.11. 2012


Neue Regelung gegen Missbrauch

Die Vergabe von Kurzzeitkennzeichen ist seit einigen Wochen neu geregelt. Die Maßnahme soll den Missbrauch der Schilder für Straftaten erschweren.


http://www.autobild.de/artikel/kurzzeit ... 44609.html
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Re: Kurzzeitkennzeichen -Neue Regelung NEU seit 1. November 2012

Beitragvon Atschi-78-Caprice » Mo Mär 25, 2013 14:28

Habe wieder mal was neues gefunden

Aktuelles
Kurzzeitkennzeichen aus Pappe ? · 27.02.2013



http://www.baf-online.de/aktuelles/


Kurzzeitkennzeichen beantragen mit Ausländicher Anschrift:

http://kurzzeitkennzeichen-auslaend-woh ... 04-er.html


Bild

Zulassung Kurzzeitkennzeichen pdf.

Bild http://s14.directupload.net/file/d/3481 ... ck_pdf.htm
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Kurzzeitkennzeichen -2. Neue Regelung 2014

Beitragvon Atschi-78-Caprice » Fr Aug 22, 2014 22:40

Wieder mal eine Neuregelung zum Thema Kurzzeitkennzeichen

25.7. 2014

14. August 2014


Nach einem Entwurf für eine Novelle der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sollen die Kennzeichen künftig nur auf ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt werden dürfen. Anders als bisher sollen Anträge aber nicht mehr nur in der Zulassungsbehörde am Wohnort des Halters gestellt werden dürfen, sondern auch am Standort des Fahrzeugs. Für Fahrzeuge ohne gültige Betriebserlaubnis oder Hauptuntersuchung (HU) sollen nur Fahrten zugelassen werden, die zu deren Erlangung dienen. Ziel der Änderungen ist es, den Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen vor allem im Ausland einzudämmen. Der Bund rechnet mit einem Rückgang der Kurzzeitzulassungen um rund 40 Prozent.





Bild http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2014/0335-14.pdf


Bild https://www.juris.de/purl/gesetze/_ges/StVZO


    Auszug das wichtigste

    Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung wird entsprechend geändert.
    Dabei soll die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen auch durch die Zulassungsbehörde
    am Standort des Fahrzeugs vorgenommen werden können.
    Auch sollen diese nur zugeteilt werden können, wenn das Fahrzeug , daß damit gefahren
    werden soll bekannt ist, eine gültige Hauptuntersuchung (HU) dafür nachgewiesen
    wird und das Fahrzeug im Fahrzeugschein eingetragen wird.
    Ist keine gültige HU vorhanden, sollen nur Fahrten zur Zulassungsbehörde bzw. zur Erlangung der HU
    erlaubt sein.



    # Fahrzeugschein alt Kurzzeit

Bild



    # Fahrzeugschein neu Kurzzeit
Bild


Bild


Bild
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Re: Kurzzeitkennzeichen -Neue Regelung NEU seit 1. November 2012

Beitragvon starsky » Sa Aug 23, 2014 19:18

die sollten sich mal wichtigeren dingen witmen, als uns mit sowas zuärgern. :evil:

ist das schon gesetz?
wie stellen die sich das denn mit überführungsfahrten vor?

nur fahrzeuge mit HU :shock: :?: :?: :?:

macke oder was :pcfrust)
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Re: Kurzzeitkennzeichen -Neue Regelung NEU seit 1. November 2012

Beitragvon Atschi-78-Caprice » So Aug 24, 2014 4:06

Kann ich dir nicht genau sagen KaSü hatte mirs am Freitag gemailt.
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Re: Kurzzeitkennzeichen -Neue Regelung 2014

Beitragvon Atschi-78-Caprice » So Nov 09, 2014 9:24

    "Wir haben es ja kommen sehen"
Kurzzeitkennzeichen nur mit HU und Fahrzeugdaten - Neue Auflagen für das Fünf-Tage-Blech

Der Bundesrat hat der Fünf-Tages-Zulassung neue Regeln verordnet:
Bald ist eine gültige HU Voraussetzung für das Kurzzeitblech.
Außerdem trägt das Amt die Fahrzeugdaten ein.


    Bild
Quelle: dpa/Picture Alliance

Berlin – Private Überführungs- oder Probefahrten mit abgemeldeten Fahrzeugen waren bisher kein Problem. Die Zulassungsstellen bieten speziell dafür das Kurzzeitkennzeichen an: Für rund 75 Euro ist der Wagen fünf Tage lang versichert und darf am Straßenverkehr teilnehmen. TÜV und AU sind keine Bedingung für das 03er- oder 04er-Blech, nur verkehrstauglich muss das Auto sein.

So viel Freiheit gibt es im Straßenverkehr selten. Deshalb kam es häufig zu Missbrauch. Mit einem Kennzeichen wurden oft mehrere Autos oder nicht eintragungsfähige Umbauten bewegt. Das soll sich nun ändern: Der Bundesrat hat einer neuen Regelung zugestimmt.
Kurzzeitkennzeichen: Nur noch mit TÜV

Nach dem Beschluss vom 19. September 2014 muss der Antragssteller bei der Zulassungsstelle Auskünfte zum Fahrzeug machen. Alle Daten werden maschinell in den Fahrzeugschein eingetragen. Bisher durfte das nachträglich und handschriftlich geschehen. Damit will das Verkehrsministerium vermeiden, dass ein Kennzeichen für mehrere Fahrzeuge genutzt wird.

Der Bundesrat ergänzt, dass das Bußgeld für einen nicht mitgeführten Fahrzeugschein auf 20 Euro erhöht werden soll.
Immerhin: Jede Zulassungsstelle darf jetzt ein Kurzzeitkennzeichen ausgeben, nicht mehr nur die Filiale im heimatlichen Zulassungsbezirk.

Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung dürfen nun mit der Fünf-Tageszulassung nicht mehr im Straßenverkehr bewegt werden. Nur die Fahrten zur Prüforganisation oder zur Werkstatt sind erlaubt. Das funktioniert allerdings mit entwerteten Kennzeichen und der Bestätigung einer KFZ-Versicherung.
Erschwerter Kauf und Verkauf von abgemeldeten Fahrzeugen

Damit wird es noch schwerer, abgemeldete Fahrzeuge ohne TÜV zu kaufen. Ein Transport auf eigener Achse ist für Privatpersonen fast unmöglich. Käufer sind auf Anhänger oder Speditionen angewiesen.

Besonders schwer trifft diese Regelung einige Tuner und viele Sammler: Eine Ausfahrt zum Treffen ist mit Kurzzeitkennzeichen nur dann möglich, wenn der TÜV den Blech-Schatz abgenickt hat. Viele Schrauber nutzten die freie Regelung für eine ausgiebige „Probefahrt“, wenn die Plakette längst abgelaufen war.

Laut Angaben der Auto Bild sollen durch die neue Regelung 40 Prozent weniger Kurzzeitkennzeichen ausgegeben werden. Der Bund erwarte Mindereinnahmen von rund fünf Millionen Euro.


Quelle: dpa/Picture Alliance / Quelle: AutoBild/MotorTalk


links:

http://www.oldtimer-eu.com/rat-tat/rechtsprechung/

http://www.motor-talk.de/news/neue-aufl ... 68657.html


Beschluss des Bundesrates
    19.09.14
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

    Bild

Der Bundesrat hat in seiner 925. Sitzung am 19. September 2014 beschlossen,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:


1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 Absatz 8 FZV) Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

'3. In § 6 Absatz 8 wird nach den Wörtern "Zulassungsbescheinigung Teil II"
die Angabe "gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3" eingefügt.'

Begründung:
Die bisherige Regelung in § 6 Absatz 8 erster Halbsatz FZV, dass das Fahrzeug auch vor der Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II zu identifizieren ist, muss dem Inhalt nach beibehalten werden.
Denn nach § 12 Absatz 1 Satz 3 FZV ist die Erstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II auch ohne
Zulassung des Fahrzeuges möglich. Mit der vorliegenden Fassung würde auf die Identifizierung des Fahrzeuges außerhalb des eigentlichen Zulassungsverfahrens gänzlich verzichtet. Die Pflicht zur Identifizierung des Fahrzeuges vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 FZV (ohne anschließende Zulassung des Fahrzeuges) wurde bei Einführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) durch Beschluss des Bundesrates deshalb
aufgenommen, weil Missbrauch verhindert werden sollte. Außerdem wollte man vermeiden, dass Zulassungsbescheinigungen unzutreffende Daten enthalten (vgl. BR-Drucksache 811/05 (Beschluss) vom 10. Februar 2006, Ziffer 5). Ohne diese Identifizierungsverpflichtung der Zulassungsbehörde bestünde die Gefahr, dass aufgrund gefälschter Daten oder gar für Fahrzeuge, die sich nicht in Deutschland befinden, Zulassungsbescheinigungen Teil II
erstellt werden. Darüber hinaus wird durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II der Nachweis der Verfügungsberechtigung geführt. Da das Verfahren gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 FZV unverändert beibehalten
wird und weiterer Missbrauch verhindert werden soll, kann auf die Identifizierung des Fahrzeuges
im Verfahren nach § 12 Absatz 1 Satz 3 FZV nicht verzichtet werden.
Aufgrund künftiger internetbasierter Zulassungsverfahren muss der bisherige Wortlaut jedoch angepasst werden. Durch den nunmehr aufgenommenen ausdrücklichen Verweis auf § 12 Absatz 1 Satz 3 FZV wird klargestellt, dass
nur in diesem Verfahren (ohne anschließende Zulassung des Fahrzeuges) die Identifizierung des Fahrzeuges zwingend vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II zu erfolgen hat. Im regulären (internetbasierten)
Zulassungsverfahren kann die Identifizierung des Fahrzeuges vor Abschluss des Zulassungsvorganges auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen. Die Identifizierungspflicht vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II im
Falle des § 12 Absatz 1 Satz 3 FZV ist unschädlich, da hierfür kein internetbasiertes Verfahren vorgesehen ist.



link http://www.bundesrat.de/SharedDocs/druc ... onFile&v=1



    Bild
    Quelle: AUTOBILD



Beschluss
Missbrauch bei Verwendung von Kurzzeitkennzeichen verhindern


Der Bundesrat hat in seiner Zusammenkunft am 19. September 2014 einer Verordnung der Bundesregierung zur Eindämmung des Missbrauchs von Kurzzeitkennzeichen nur mit Auflagen zugestimmt. Er kritisiert, dass durch den derzeit vorliegenden Verordnungstext – entgegen der bisherigen Regelung - auf die Identifizierung der Fahrzeuge außerhalb des eigentlichen Zulassungsverfahrens gänzlich verzichtet würde. Dies müsse im Hinblick auf das Ziel der Verordnung – Verhinderung von Missbrauch - korrigiert werden. In der Verordnung soll auf Wunsch des Bundesrates außerdem geregelt werden, dass Fahrzeuge nach nicht bestandener Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung mit einem Kurzzeitkennzeichen auch zu einer geeigneten Werkstatt fahren können. Zudem möchte der Bundesrat ein erhöhtes Verwarnungsgeld von 20 Euro festzulegen, wenn der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt wird.

Die Bundesregierung hat nun zu entscheiden, ob sie die Verordnung mit den gewünschten Änderungen in Kraft setzt.

Mit der Verordnung möchte die Bundesregierung das aus ihrer Sicht bestehende hohe Missbrauchspotenzial bei der Verwendung von Kurzzeitkennzeichen minimieren. Kurzzeitkennzeichen, die künftig auch die Zulassungsbehörde am Standort des Fahrzeugs ausgeben können soll, dürfen nach der Neuregelung nur noch zugeteilt werden, wenn das damit zu fahrende Fahrzeug bekannt ist, eine gültige Hauptuntersuchung (HU) hat und im Fahrzeugschein eingetragen wird.

Ohne gültige HU sollen nur noch Fahrten zur Zulassungsbehörde oder einer Untersuchungsstelle erlaubt sein.


Stand: 19.09.2014




Auszug aus o.a. Grunddrucksache:
Der Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen ist in der Vergangenheit stark angestiegen. So ist eine Zunahme des Handels mit Kurzzeitkennzeichen festzustellen. Es werden z.B. deutsche Kurzzeitkennzeichen in anderen Staaten veräußert und zur Verbringung dortiger Fahrzeuge genutzt. Seitens Österreichs wurde darüber informiert, dass deutsche Kurzzeitkennzeichen
durch Vermittlungsstellen in Österreich ausgegeben und zur Überführung von Fahrzeugen aus Österreich in andere Staaten verwandt wurden. Das gegenwärtige System der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen hat dadurch, dass die betreffenden Fahrzeuge in keinem Fahrzeugregister gespeichert werden, keinerlei Möglichkeiten, eventuellen Fahrzeugverschiebungen entgegenzuwirken. Durch Weiterverkauf der Kennzeichen ist die Feststellung des jeweiligen Halters anhand des Registereintrags nicht möglich.


Die fehlende Voraussetzung von Typ- bzw. Einzelgenehmigung und HU/SP lässt das InverKehrbringen verkehrsunsicherer Fahrzeuge zu. Schließlich muss der jeweilige Versicherer des Kennzeichens auch für Unfälle im Ausland eintreten, wenn mit Fahrzeugen zur Verbringung zwischen anderen Staaten Unfälle verursacht werden, d.h. für Nutzungszwecke, die ursprünglich gar nicht vorgesehen waren.
Durch mehrere Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung wurde versucht, dem Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen entgegenzuwirken. Das Hauptproblem, die Zuordnung des betreffenden Fahrzeuges zum Kennzeichen konnte jedoch bei den bisherigen Bedingungen nicht gelöst werden. Es wurden deshalb unter Einbeziehung der Länder sowie Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, der Polizei und Verbänden der Kraftfahrer sowie des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer umfassende Prüfungen vorgenommen, Lösungsmöglichkeiten für die Probleme zu finden.


Schließlich wurde es als zweckmäßig erachtet, die Regelungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu Kurzzeitkennzeichen grundlegend zu ändern.


Seit 2009 bis zum Ende des dritten Quartals 2013 sind fast 8 Mio. Kurzzeitkennzeichen zugeteilt worden. Daraus ergibt sich, dass durchschnittlich 2 Mio. Kurzzeitkennzeichen pro Jahr ausgegeben werden.
Zuletzt geändert von Atschi-78-Caprice am So Nov 09, 2014 10:49, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: Kurzzeitkennzeichen -Neue Regelung 2014

Beitragvon Atschi-78-Caprice » Di Nov 18, 2014 14:49

http://www.spiegel.de/auto/aktuell/kurz ... 99441.html

Kurzzeitkennzeichen: Der schnellen Nummer droht das Aus


http://cdn1.spiegel.de/images/image-772 ... r-tlcl.jpg

Gebrauchtwagenkäufer benötigen sie für Probefahrten, Autoschrauber schätzen sie für Überführungen: die gelb-weißen Kurzzeitkennzeichen erfüllen einen praktischen Zweck. Doch die Regeln sollen massiv verschärft werden.

Martin Messner ärgert sich. Er befürchtet, dass er sich in Kürze von seinem liebgewonnenen Hobby verabschieden muss. In seiner Freizeit baut der IT-Spezialist historische Omnibusse wieder auf. Er hat schon alte Schätze aus dem Ausland importiert, aus Wracks entstanden so historische Nutzfahrzeuge, die auf Treffen Aufsehen erregen. Doch eine Gesetzesänderung, die im kommenden Frühjahr in Kraft treten soll, könnte Messner und andern Oldtimer-Liebhabern in Zukunft die Tour vermasseln. Die Regeln für die Vergabe von Kurzzeitkennzeichen sollen massiv verschärft werden. Der Bus-Restaurator hat sogar eine Petition gestartet, um die Änderung zu verhindern.

Bisher stehen die gelb-weißen Schilder, die fünf Tage lang gültig sind, für einen der letzten Freiräume im deutschen Zulassungsrecht: Mit ihnen ist es möglich, ein Fahrzeug ohne gültige Hauptuntersuchung auf der Straße zu bewegen. Wer die Kennzeichen beantragt, muss nur schriftlich bestätigen, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist. Überführungs-, Prüf- und Einstellfahrten sind dann erlaubt.

Das Bundesverkehrsministerium will den Missbrauch einschränken

Tritt die Änderung wie geplant im April 2015 in Kraft, ist es vorbei mit der großzügigen Regelung. Dann sollen Kurzzeitkennzeichen nur noch für Fahrzeuge ausgegeben werden, die eine gültige Hauptuntersuchung haben. Mit einer kleinen Ausnahme: Fahrten zur Prüfstelle oder zu einer Werkstatt sollen in dem Bezirk, der das Kennzeichen ausgegeben hat oder in einem unmittelbar angrenzenden Bezirk weiterhin erlaubt sein. So sieht es ein Gesetzesentwurf des Bundesverkehrsministeriums vor.

Für Autofans wie Martin Messner bedeutet das einen schweren Einschnitt. Kauft er einen Bus mit abgelaufenem TÜV, könnte er ihn nach der neuen gesetzlichen Regelung nur noch auf einem Autotransporter überführen. Private Probefahrten vor dem Kauf wären kaum noch möglich, auch Oldtimerfreunde müssten ihre abgemeldeten Schätze per Anhänger zum Lackierer oder zum Spezialisten für die Technik bringen lassen.

Warum macht das Bundesverkehrsministerium Autofans wie Messner das Leben so schwer? "Dadurch soll der Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen (…) verhindert werden", heißt es auf eine Anfrage von SPIEGEL ONLINE aus dem Ministerium. "Zudem soll gewährleistet werden, dass nur sichere Fahrzeuge in den Verkehr gebracht werden."

Die Polizei darf jedes Fahrzeug bei Verdacht anhalten

Tatsächlich kommt es gelegentlich zum Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen, das bestreitet auch Messner nicht. Wer einmal auf einem Tuner-Treffen gewesen ist, weiß das. Doch ob mit einer härteren Gangart beim Kurzzeitkennzeichen der Straßenverkehr sicherer wird - wie das Ministerium suggeriert - ist fraglich. Nach einer Erhebungen des Statistischen Bundesamts spielen technische Mängel als Unfallursache auch mit der jetzigen Regelung kaum eine Rolle. Von 1000 Unfällen mit Verletzten stellte die Polizei im Jahr 2013 an sieben Fahrzeugen technische Mängel fest. Dagegen hatten 25 von 1000 Fahrern Alkohol im Blut, 93 von 1000 Unfallfahrern waren zu schnell unterwegs.

Konkrete Zahlen über Missbrauchsfälle mit Kurzzeitkennzeichen kann auch das Ministerium nicht vorweisen. "Außerdem gibt es doch auch jetzt schon gesetzliche Möglichkeiten, den Missbrauch einzudämmen", sagt Messner. Die Polizei darf jedes Fahrzeug bei Verdacht anhalten und zur Prüfstelle eskortieren - gerade im Nutzfahrzeugbereich ist das für die Beamten Alltag. Mehr Polizei auf der Straße sieht man im Ministerium allerdings nicht als Alternative zur Gesetzesänderung.

"Wer soll denn das bezahlen?"

Diejenigen, die skrupellos genug sind, werden auch mit der neuen Regelung einfach weiterfahren. Denn auch nach der Änderung des Gesetzes kann ein Polizist im fließenden Verkehr nicht erkennen, ob das Auto mit Kurzkennzeichen eine gültige Hauptuntersuchung hat. Um das herauszufinden, müsste der Beamte das Fahrzeug anhalten - so wie bisher auch schon.

Martin Messner jedenfalls hofft, dass das Ministerium noch einlenkt: "Ich kann doch nicht jedes Mal einen Tieflader mieten, wenn ich einen Wagen überführen muss", sagt er. "Wer soll denn das bezahlen?"

Quelle : Von Kai Kolwitz / SPIEGEL-ONLINE - AUTO
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Re: Kurzzeitkennzeichen -Neue Regelung 2015

Beitragvon Atschi-78-Caprice » Sa Dez 13, 2014 9:41

Kurzzeitkennzeichen 2015

Regeln für die Vergabe von Kurzzeitkennzeichen werden verschärft

- Kurzzeitkennzeichen:
Die Regeln für die Vergabe von Kurzzeitkennzeichen werden verschärft.
Bislang gab es die für 5 Tage geltende gelb-weiße Überführungsnummer auch für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung (HU)

- damit ist ab dem 1. April 2015 Schluss.

Einzige Ausnahme: Der Wagen fährt direkt zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat, oder in einem angrenzenden Bezirk.
Zuletzt geändert von Atschi-78-Caprice am So Dez 21, 2014 13:38, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Kurzzeitkennzeichen -Neue Regelung 2014

Beitragvon V8REDNECK » Sa Dez 13, 2014 13:48

:shock: :shock: :shock: :shock:
Atschi.....is das absolut sicher das das so kommt ????
da werden die treffen ja in Zukunft etwas mau von der Teilnehmerzahl ausfallen und ich hätte fürn schmalen taler ein chevy G20 zu verhögern :cry: :cry: :cry:
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Kurzzeitkennzeichen -Neue Regelung 2015

Beitragvon Atschi-78-Caprice » Sa Dez 13, 2014 14:50

Ja, ist von der offiziellen ADAC Hompage Seite


http://www.autobild.de/klassik/artikel/ ... 58811.html

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artike ... verview=js


ADAC

Kurzzeitkennzeichen
- geplante Änderungen -

Die Änderungen des Kurzzeitkennzeichens sind in der Zweiten Verordnung zur Änderung der FZV (Bundesrat-Drucksache 335/14) geregelt. Der Bundesrat hat der Änderungsverordnung bereits zugestimmt; die Änderungen sollen 1. APRIL 2015 in Kraft treten.


Das Kurzzeitkennzeichen berechtigt nur zu Probe- und Überführungsfahrten. Gemeint sind damit Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs sowie die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort. Sonstige Fahrten sind verboten und werden mit Bußgeld geahndet.


Hier haben wir eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelung mit den wichtigsten Änderungen erstellt.

Aktuelle Rechtslage

Nach derzeitiger Rechtslage ist es faktisch möglich, mehrere Fahrzeuge hintereinander mit demselben Kurzzeitkennzeichen zu versehen, da das Kennzeichen ohne Konkretisierung auf ein bestimmtes Fahrzeug ausgegeben wird.

Da die Fahrzeugdaten nicht amtlich eingetragen werden, kann es bei Fahrten ins Ausland zu Problemen kommen.

Die Kennzeichen werden allerdings nur am Wohnsitz des Antragstellers ausgegeben.

Derzeit liegt die Überprüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs allein in der Verantwortung des Antragstellers; eine Hauptuntersuchung ist nicht notwendig.


Geplante Neuregelung


Bild


Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung
Durch die Ausstellung einer amtlichen Zulassungsbescheinigung (alt: Fahrzeugschein) ist künftig eine Mehrfachnutzung erschwert. Damit werden voraussichtlich auch die rechtlichen Probleme beseitigt, die bei Fahrten im Ausland aufgrund der bislang fehlenden amtlichen Eintragungen entstanden sind.

Bild

Ort der Kennzeichenausstellung
Nach neuem Recht kann das Kennzeichen sowohl am Wohnsitz des Halters als auch am Standort des Fahrzeuges ausgestellt werden. Sofern sich eine Person mit Wohnsitz in München spontan zum Kauf eines Fahrzeugs in Hamburg entscheidet, kann das Kurzzeitkennzeichen zukünftig auch in Hamburg beantragt werden.

Hauptuntersuchung
Zukünftig dürfen Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ohne Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung innerhalb des Zulassungsbezirks nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle gefahren werden; das Fehlen der gültigen Hauptuntersuchung und die Beschränkung der erlaubten Fahrt wird dabei im Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens vermerkt.
Wurde bei einer Hauptuntersuchung ein Mangel am Fahrzeug festgestellt, dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen neben Fahrten zur Untersuchungsstelle auch Fahrten zum Zweck der unmittelbaren Reparatur geringer oder erheblicher Mängel im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft wurde; damit soll verhindert werden, dass Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, die die Verkehrssicherheit in erheblichem Maße beeinträchtigen.



links:

http://www.adac.de/infotestrat/fahrzeug ... fault.aspx


Kurz­zeit­kenn­zei­chen: Regeln sollen ab 2015 ver­schärft werden

Das Bundesverkehrsministerium hat einen Gesetzesentwurf ausgearbeitet, der die Verwendung von Kurzzeitkennzeichen massiv einschränken könnte. Wird die Gesetzesänderung wie geplant zum 1. April 2015 durchgesetzt, gelten die vorübergehenden Kennzeichen nur noch für Fahrzeuge mit gültiger Hauptuntersuchung, berichtet der "Spiegel". Fahrten zur Prüfungsstelle oder Werkstatt sollen von der verschärften Regelung ausgenommen sein.

Als Grund für die geplante Gesetzesänderung führt das Bundesverkehrsministerium auf Nachfrage des Magazins die Bekämpfung des Missbrauchs von Kurzzeitkennzeichen an – die Nutzung verkehrsuntauglicher und umweltschädlicher Fahrzeuge kann nicht nur den Fahrer, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Durch die Einschränkungen soll sichergestellt werden, dass nur sichere Fahrzeuge auf deutschen Straßen unterwegs sind. Die Polizei darf bei Verkehrskontrollen jedes Gefährt mit einem Kurzzeitkennzeichen bei Verdacht auf Missbrauch anhalten.

Bislang können Kurzzeitkennzeichen durch eine schriftliche Bestätigung, dass das entsprechende Fahrzeug verkehrssicher sei, beantragt werden. Mit dem gelb-weißen Kennzeichen dürfen Fahrzeuge nach deutschem Zulassungsrecht auch ohne gültige Hauptuntersuchung nach § 47a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fünf Tage lang auf deutschen Straßen bewegt werden. Die relativ problemlose Vergabe von Kurzzeitkennzeichen ist besonders für Gebrauchtwagenkäufer oder Autoschrauber wichtig, denn Probefahrten und Überführungsfahrten stellen so keinerlei Problem dar. Auch Oldtimer-Sammler profitieren von den bis dato geltenden Regelungen. Gegen die anstehende Gesetzesänderung wurden schon verschiedene Petitionen gestartet, um eine Verschärfung der Gesetzeslage zu verhindern.


http://www.advocard.de/streitlotse/verk ... ft-werden/


http://www.buzer.de/gesetz/11328/a189343.htm
Zuletzt geändert von Atschi-78-Caprice am Sa Jul 18, 2015 11:50, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Kurzzeitkennzeichen -Neue Regelung 2014 / 2015

Beitragvon Atschi-78-Caprice » Mo Feb 09, 2015 13:45

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Fragen und Antworten zur Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen
    ab dem 1. April 2015


Kurzzeitkennzeichen werden ab dem 1. April 2015 zugeteilt, wenn

    das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist,
    eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird und
    das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird.

Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:

    bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Ebenso Rückfahrten.
    zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.



Mein Fahrzeug hat keine gültige Hauptuntersuchung. Kann ich trotzdem ein Kurzzeitkennzeichen bekommen?

    Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind auch nach der neuen Regelung möglich, jedoch nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat.



Gibt es weitere Beschränkungen zur Nutzung des Kurzzeitkennzeichens?


    Ja. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden. Durch den zukünftig vorliegenden Fahrzeugbezug kann das Kurzzeitkennzeichen außerdem nicht mehr an einem anderen Fahrzeug verwendet werden.

    Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.




Was ist der Grund für die Änderung?

    Der Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen ist in der Vergangenheit stark angestiegen. So ist eine Zunahme des Handels mit Kurzzeitkennzeichen festzustellen. Das gegenwärtige System der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen hat dadurch, dass die betreffenden Fahrzeuge in keinem Fahrzeugregister gespeichert werden, keinerlei Möglichkeiten, eventuellen Fahrzeugverschiebungen entgegenzuwirken. Durch Weiterverkauf der Kennzeichen ist die Feststellung des jeweiligen Halters anhand des Registereintrags nicht möglich.

    Die fehlende Voraussetzung von Typ- bzw. Einzelgenehmigung und Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung lässt das Inverkehrbringen verkehrsunsicherer Fahrzeuge zu. Schließlich muss der jeweilige Versicherer des Kennzeichens auch für Unfälle im Ausland eintreten, wenn mit Fahrzeugen zur Verbringung zwischen anderen Staaten Unfälle verursacht werden, d. h. für Nutzungszwecke, die ursprünglich gar nicht vorgesehen waren.

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Re: Kurzzeitkennzeichen -Neue Regelung 2014 / 2015

Beitragvon Atschi-78-Caprice » Do Apr 09, 2015 13:05

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