Anhänger hinter einem Zugfahrzeug mit 07-Kennzeichen

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Anhänger hinter einem Zugfahrzeug mit 07-Kennzeichen

Beitragvon Atschi-78-Caprice » Fr Jan 04, 2013 6:25

    Anhänger hinter einem Zugfahrzeug mit 07-Kennzeichen



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    [b]alt

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    bis 2014

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    aktuell


Immer wieder stellt sich die Frage des Anhängerbetriebes hinter Fahrzeugen, die ein Kennzeichen nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO tragen, so genannte rote 07-Kennzeichen für Oldtimer. Die Fahrten, die mit dem 07-Kennzeichen erlaubt sind, sind klar definiert: Neben Probe- und Überführungsfahrten sind es “An- und Abfahrten zu sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen” (49. AV zur StVZO, §1 Absatz 1 sowie Erl. 13, II, Abs. 1). Das Ziehen eines normalen Anhängers fällt in aller Regel nicht darunter.

Als Besonderheit im Sinne der 49. Ausnahmeverordnung sind jedoch Anhänger anzusehen, die zusammen mit dem Zugfahrzeug ein historisches Gespann darstellen.
Wird dieses Gespann auf einer Oldtimerveranstaltung dargestellt, so erfüllt es die Vorschrift.
Ein solches historisches Gespann ist im Gesetz natürlich nicht definiert. Als im Sinne der Verordnung sind jedoch Gespanne anzusehen, deren Anhänger ebenfalls als historisch anerkannt werden können. Er muss also selbst mindestens 20 Jahre alt, original erhalten, restauriert oder gut gepflegt sein. Damit ist gewährleistet, dass sowohl Zugfahrzeug als auch Anhänger von historischem Interesse sind. Somit ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Oldtimer-Pkw mit rotem 07-Kennzeichen mit einem Oldtimer-Anhänger - sei es ein Wohn- oder ein Transportanhänger - zu einer Oldtimerveranstaltung fährt. Auch eine Probe- oder Überführungsfahrt sowie eine Fahrt zur Wartung eines solchen Gespannes sind zulässig. Das gleiche gilt für Oldtimer- Anhänger hinter Oldtimer-Lkw. Hier steht die Darstellung eines gesamten zeitgenössischen Lastzuges noch weitaus mehr im Vordergrund als bei den Oldtimer-Pkw. Nicht im Sinne der Verordnung ist es jedoch, wenn mit den beschriebenen Gespannen Transportaufgaben erledigt werden. So ist der Campingurlaub mit dem auf 07- Kennzeichen eingetragenen Fahrzeug ebenso wenig zulässig wie die Einkaufsfahrt zum Baumarkt.

Bis jetzt war die Rede vom Zugfahrzeug, das auf ein rotes 07-Kennzeichen eingetragen ist. Wie steht es jedoch mit dem historischen Anhänger? Selbstverständlich kann auch ein historischer Anhänger, Originalität und entsprechendes Alter von mindestens 20 Jahren vorausgesetzt, auf ein rotes 07- Kennzeichen entsprechend der 49. AV zur StVZO eingetragen werden. Stellt sich nun die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sowohl Anhänger als auch Zugfahrzeug auf dasselbe rote 07-Kennzeichen eingetragen sind? Versicherungsrechtlich ist dies kein Problem, denn im Gespannbetrieb ist der Anhänger mit dem Zugwagen mitversichert. Die unzulässige “Zulassung” von zwei Fahrzeugen auf ein Kennzeichen ist ebenfalls nicht gegeben, denn die Eintragung eines Fahrzeuges auf ein rotes Kennzeichen, also die Ausstellung eines roten Fahrzeugscheines, entspricht nicht der herkömmlichen Fahrzeugzulassung, ja entscheidet sich bewusst und beabsichtigt von dieser: Es ist beispielsweise weder eine Betriebserlaubnis notwendig
noch werden dem Fahrzeug Kennzeichen zugeteilt. Es liegt hingegen in der Natur der roten Kennzeichen, dass mit diesen verschiedene Fahrzeuge mit jeweils eigenen roten Fahrzeugscheinen bewegt werden dürfen. Genau dies ist gegeben. Betrachtet man die Wurzeln des roten Oldtimerkennzeichens, so begründet sich dieses auf zwei grundsätzlichen Überlegungen:

1. Fahrzeugen aus Oldtimersammlungen sollen Wartungsfahrten und die Teilnahme an Veranstaltungen ermöglicht werden.
2. Dies soll auch ohne Zulassung und Betriebserlaubnis möglich sein.

Kennzeichen im Rahmen eines historischen Gespannes als Folgekennzeichen eingesetzt wird. Sinn der Kennzeichentafel ist es, das Fahrzeug und damit den Halter identifizieren zu können. Dies ist unbestritten gewährleistet. Es ist daher kein Grund, weder ein zulassungsrechtlich noch ein versicherungstechnischer, zu erkennen, warum ein Anhänger eines historischen Gespannes nicht das gleiche Kennzeichen wie der Zugwagen führen darf, wenn für beide jeweils ein Fahrzeugschein mit dem selben roten Kennzeichen ausgestellt wurde. Dieses wurde vernünftigerweise auch bereits bei einer ganzen Zahl von Zulassungsstellen so in die Praxis umgesetzt. Da es ohnehin möglich ist, pro rotem Kennzeichen bis zu vier verschiedene Kennzeichentafeln bei nachgewiesenem Bedarf auszugeben (üblich sind zwei einzeilige
Kennzeichen, ein zweizeiliges Kennzeichen und ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen), empfiehlt es sich hier, dafür Sorge zu tragen, dass dem Inhaber des roten 07-Kennzeichens für den Anhänger ein (oft zweizeiliges) Kennzeichen zusätzlich zu den Kennzeichen des Zugfahrzeuges ausgehändigt wird.
Der DEUVET empfiehlt den Zulassungsstellen, im roten Fahrzeugschein des Anhängers einzutragen:
"Darf auch zusammen mit Zugwagen XY betrieben werden.” Damit wird auch der Unsicherheit aus Unwissenheit bei Verkehrskontrollen wirksam entgegengetreten. Das Argument gegen das Verfahren des “Folgekennzeichens” bei historischen Gespannen ist, dass man kann den Anhänger doch auch regulär oder über Saisonkennzeichen zulassen könne, denn das verursache nur geringe Kosten. Die trifft bei kleineren Anhängern zu und wird von uns auch so empfohlen. Allerdings muss man auch berücksichtigen, dass gerade historische Anhänger, die ja ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen und nur zur Darstellung kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden, nur noch sehr selten auf die Straße kommen.
Die laufenden Kosten eines zugelassenen Anhängers sind daher nicht zuzumuten, besonders dann nicht, wenn der Anhänger in eine höhere Gewichtsklasse fällt und Steuer und Versicherung keine geringen Beträge mehr ausmachen.

Zur Anhängelast: Wir empfehlen, eine Kopie des alten Scheines oder Briefes mitzuführen, aus
dem die zulässige Anhängelast hervorgeht. Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf maximal die zulässige Anhängelast plus Stützlast erreichen. Das theoretisch mögliche Gesamtgewicht ist nicht ausschlaggebend.[/b]


http://www.fomcc.de/fordsetzung/05_2/05_2_10.htm



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Anhänger als Oldtimer zulassen



Sehr geehrter Herr ******,

wenn Sie bei der Zulassung des Anhängers die Voraussetzung zur Einstufung als Oldtimer durch Vorlage eines Gutachtens nach §23 Straßenverkehrszulassungsordnung (das sogenannte Oldtimergutachten) erfüllen, wird Ihnen die Kölner Zulassungsstelle die Zuteilung eines H-Kennzeichens für diesen Anhänger nicht verwehren.
Nach Rücksprache mit der für Oldtimerfahrzeuge zuständigen Sachbearbeiterin der Kraftfahrzeugsteuerstelle des Finanzamtes Frau Martinett wird der Anhänger dann jedoch als Oldtimer mit 191,73 Euro besteuert.
Die normale Steuerbelastung für einen Anhänger HP 350 beträgt 14,92 Euro. Eine Ausnahme gibt es diesbezüglich nicht worüber Sie jedoch eine separate Antwort auf Ihre dort gestellte Anfrage von Frau ************* erhalten werden.
Einer umfangreicheren Stellungsnahme Bedarf es nicht, da ich Ihnen die Zuteilung wie gesagt nicht verwehren werde. Sie sollten sich nur überlegen ob es Ihnen die über 10fache Steuerbelastung wert ist.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag



_______________________________________________________________________________________________

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Sehr geehrter Herr *******,





die Zuteilung von Oldtimer (H-) Kennzeichen unterliegt
nach § 1 Abs.1 Nr.4 KraftSt der Kraftfahrzeugsteuer. Hier wird entsprechend nicht
das Halten eines bestimmten Fahrzeugs nach dessen individuellen
kraftfahrzeugsteuerlichen Bemessungsgrundlagen und verkehrsrechtlichen
Einstufungen besteuert, sondern die Zuteilung eines bestimmtem Kennzeichens,
des OLDTIMER Kennzeichens.


Dieser besonderen Besteuerung tragen auch die für die
Zuteilung von Kennzeichen i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.4 KraftStG und damit auch für
Oldtimer-Kennzeichen geschaffenen eigenen


Steuersätze des
§ 9 Abs.4 KraftStG Rechnung.





Die dort normierten
Jahresbeträge in Höhe von 46,02 € bei Zuteilung für Krafträder und 191,73€ bei
Zuteilung für andere Fahrzeuge, die keine Krafträder sind, werden
unabhängig von den Bemessungsgrundlagen des § 9 Abs.1 KraftStG, wie
insbesondere Hubraum Schadstoff- oder Kohlendioxidausstoß oder zulässigem
Gesamtgewicht, festgesetzt.





Die von Ihnen im Internet recherchierte angebliche
Möglichkeit, der Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens und den Erhalt der sogenannten Anhängerbesteuerung
nach Gewicht ist sowohl kraftfahrzeugsteuerrechtlich
also auch praktisch nicht möglich.


Ich bedaure Ihnen
keine anderslautende Mitteilung machen zu können.



Mit freundlichen Grüßen


    Beim 07er müßte es aber gehen wenn das Zugfahrzeug schon ein 07er hat

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13. Januar 2013 at 19:29

Moin moin aus Flensburg (Dirk Carstens) .

Ich bin zufällig auf diese Seite gestoßen und möchte auf einen kleinen Fehler hinweisen….

Zitat:”Der pauschale Steuersatz beträgt aktuell 191,73 Euro (Stand: Oktober 2011) und zwar unabhängig vom Hubraum und Fahrzeugart, es ist also egal, ob Sie einen PKW, einen Wohnwagen oder einen LKW fahren wollen.”

Hier fehlt der Hinweis auf den pauschalen Steuersatz für Motorräder i.H.v. 46 Euro

Richtiger währe der Hinweis von 191Euro für Zweispurige und 46Euro für einspurige Fahrzeuge.

Eine H-Zulassung für Anhänger ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen bzw. unzulässig.

Ferner würden Anhänger mit H-Zulassung auch mit 191 Euro besteuert werden, da es sich um zweispurige Fahrzeuge handelt (sogenannte Nachläufer mal abgesehen – hier müsste ein Steuersatz von 46Euro zugrunde gelegt werden).

Ich selbst bin seit vielen Jahren Eigentümer eines Wohnwagens mit H-Zulassung. Die Zulassung kam auf Grund von Fehlinformationen zustande. Damals war der TÜV, die Zulassungsstelle, das zuständige Finanzamt und auch ich selbst nicht richtig informiert. Glücklicher Weise wurde aus diesen Gründen der normale Anhängersteuersatz beibehalten.

Einen weiteren Anhänger mit einer solchen Zulassung habe ich bis heute selbst noch nicht gesehen.

Ich rate aber dringend vor einer Nachahmung wegen der drohenden Kostenfalle ab.

Genauere Infos falls nötig sind hier zu bekommen:

http://www.oldie-camping.de



Stützlast und Anhängelast bei PKW Anhängern

http://www.anhaengerhandel.de/anhaenger ... elast.html


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Re: Anhänger hinter einem Zugfahrzeug mit 07-Kennzeichen

Beitragvon Atschi-78-Caprice » Sa Mär 05, 2016 11:01

Die 49. Ausnahmeverordnung der STVZO regelt hier klar den Betrieb eines Fahrzeuges mit diesem Kennzeichen. Erlaubt sind hier Probe- und Überführungsfahrten, die Fahrt zu und von Oldtimerveranstaltungen und die Fahrt/Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen.
Das Ziehen eines normalen Anhängers hinter einem solchen Fahrzeug fällt grundsätzlich nicht unter diese Regelung.

Eine Besonderheit sind die jedoch Anhänger, welche mit dem Zugfahrzeug ein historisches Ggespann darstellen.
Wird dieses Gespann auf einer Oldtimerveranstaltung ausgestellt, so erfüllt es diese Vorschrift. Im Gesetz ist ein historisches Gespann leider nicht genau definiert. Aber im Sinne dieser Verordnung sind jedoch Gespanne anzusehen, deren Anhänger ebenfalls als historisch anzusehen sind. Dieser Anhänger selbst muss demnach mind. 30 Jahre alt sein, im original Zustand sein, restauriert oder sehr gur erhalten sein. Somit wäre auch sichergestellt, dass sowohl die Zugmaschine und auch der Anhänger von historischen Intersse sind. Daher ist nichts dagegen einzuwenden, wenn eine Oldtimer-Zugmaschine mit 07er-Kennz. mit einem Oldtimer-Anhänger (die Bauart ist unerheblich) zu einer Oldtimerveranstaltung fährt um dort teilzunehmen. Auch sind die oben aufgeführten Fahrten (Probefahrten usw.) zulässig.
Nicht erlaubt im Sinne der 49. Ausnahmeverordnung der STVZO sind jedoch Fahrten zu Transportaufgaben, ebenso sind nicht erlaubt eine Urlaubsfahrt oder Einkaufsfahrten jeglicher Art.


    Zulassungstelle :

Sehr geehrter Herr ******,

wenn Sie bei der Zulassung des Anhängers die Voraussetzung zur Einstufung als Oldtimer durch Vorlage eines Gutachtens nach §23 Straßenverkehrszulassungsordnung (das sogenannte Oldtimergutachten) erfüllen, wird Ihnen die Kölner Zulassungsstelle die Zuteilung eines H-Kennzeichens für diesen Anhänger nicht verwehren.
Nach Rücksprache mit der für Oldtimerfahrzeuge zuständigen Sachbearbeiterin der Kraftfahrzeugsteuerstelle des Finanzamtes Frau Martinett wird der Anhänger dann jedoch als Oldtimer mit 191,73 Euro besteuert.
Die normale Steuerbelastung für einen Anhänger HP 350 beträgt 14,92 Euro. Eine Ausnahme gibt es diesbezüglich nicht worüber Sie jedoch eine separate Antwort auf Ihre dort gestellte Anfrage von Frau ************* erhalten werden.
Einer umfangreicheren Stellungsnahme Bedarf es nicht, da ich Ihnen die Zuteilung wie gesagt nicht verwehren werde. Sie sollten sich nur überlegen ob es Ihnen die über 10fache Steuerbelastung wert ist.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag



    Finanzamt :


Sehr geehrter Herr *******,



die Zuteilung von Oldtimer (H-) Kennzeichen unterliegt
nach § 1 Abs.1 Nr.4 KraftSt der Kraftfahrzeugsteuer. Hier wird entsprechend nicht
das Halten eines bestimmten Fahrzeugs nach dessen individuellen
kraftfahrzeugsteuerlichen Bemessungsgrundlagen und verkehrsrechtlichen
Einstufungen besteuert, sondern die Zuteilung eines bestimmtem Kennzeichens,
des OLDTIMER Kennzeichens.


Dieser besonderen Besteuerung tragen auch die für die
Zuteilung von Kennzeichen i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.4 KraftStG und damit auch für
Oldtimer-Kennzeichen geschaffenen eigenen


Steuersätze des
§ 9 Abs.4 KraftStG Rechnung.


Die dort normierten
Jahresbeträge in Höhe von 46,02 € bei Zuteilung für Krafträder und 191,73€ bei
Zuteilung für andere Fahrzeuge, die keine Krafträder sind, werden
unabhängig von den Bemessungsgrundlagen des § 9 Abs.1 KraftStG, wie
insbesondere Hubraum Schadstoff- oder Kohlendioxidausstoß oder zulässigem
Gesamtgewicht, festgesetzt.


Die von Ihnen im Internet recherchierte angebliche
Möglichkeit, der Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens und den Erhalt der sogenannten Anhängerbesteuerung
nach Gewicht ist sowohl kraftfahrzeugsteuerrechtlich
also auch praktisch nicht möglich.


Ich bedaure Ihnen
keine anderslautende Mitteilung machen zu können.




Mit freundlichen Grüßen







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Re: Anhänger hinter einem Zugfahrzeug mit 07-Kennzeichen

Beitragvon parklane » Fr Feb 03, 2023 8:57

Anhänger hinter einem Zugfahrzeug mit 07-Kennzeichen

Immer wieder stellt sich die Frage des Anhängerbetriebes hinter Fahrzeugen, die ein Kennzeichen nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO tragen, so genannte rote 07-Kennzeichen für Oldtimer. Die Fahrten, die mit dem 07-Kennzeichen erlaubt sind, sind klar definiert: Neben Probe- und Überführungsfahrten sind es “An- und Abfahrten zu sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen” (49. AV zur StVZO, §1 Absatz 1 sowie Erl. 13, II, Abs. 1). Das Ziehen eines normalen Anhängers fällt in aller Regel nicht darunter.

Als Besonderheit im Sinne der 49. Ausnahmeverordnung sind jedoch Anhänger anzusehen, die zusammen mit dem Zugfahrzeug ein historisches Gespann darstellen. Wird dieses Gespann auf einer Oldtimerveranstaltung dargestellt, so erfüllt es die Vorschrift. Ein solches historisches Gespann ist im Gesetz natürlich nicht definiert. Als im Sinne der Verordnung sind jedoch Gespanne anzusehen, deren Anhänger ebenfalls als historisch anerkannt werden können. Er muss also selbst mindestens 20 Jahre alt, original erhalten, restauriert oder gut gepflegt sein. Damit ist gewährleistet, dass sowohl Zugfahrzeug als auch Anhänger von historischem Interesse sind. Somit ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Oldtimer-Pkw mit rotem 07-Kennzeichen mit einem Oldtimer-Anhänger - sei es ein Wohn- oder ein Transportanhänger - zu einer Oldtimerveranstaltung fährt. Auch eine Probe- oder Überführungsfahrt sowie eine Fahrt zur Wartung eines solchen Gespannes sind zulässig. Das gleiche gilt für Oldtimer- Anhänger hinter Oldtimer-Lkw. Hier steht die Darstellung eines gesamten zeitgenössischen Lastzuges noch weitaus mehr im Vordergrund als bei den Oldtimer-Pkw. Nicht im Sinne der Verordnung ist es jedoch, wenn mit den beschriebenen Gespannen Transportaufgaben erledigt werden. So ist der Campingurlaub mit dem auf 07- Kennzeichen eingetragenen Fahrzeug ebenso wenig zulässig wie die Einkaufsfahrt zum Baumarkt.

Bis jetzt war die Rede vom Zugfahrzeug, das auf ein rotes 07-Kennzeichen eingetragen ist. Wie steht es jedoch mit dem historischen Anhänger? Selbstverständlich kann auch ein historischer Anhänger, Originalität und entsprechendes Alter von mindestens 20 Jahren vorausgesetzt, auf ein rotes 07- Kennzeichen entsprechend der 49. AV zur StVZO eingetragen werden. Stellt sich nun die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sowohl Anhänger als auch Zugfahrzeug auf dasselbe rote 07-Kennzeichen eingetragen sind? Versicherungsrechtlich ist dies kein Problem, denn im Gespannbetrieb ist der Anhänger mit dem Zugwagen mitversichert. Die unzulässige “Zulassung” von zwei Fahrzeugen auf ein Kennzeichen ist ebenfalls nicht gegeben, denn die Eintragung eines Fahrzeuges auf ein rotes Kennzeichen, also die Ausstellung eines roten Fahrzeugscheines, entspricht nicht der herkömmlichen Fahrzeugzulassung, ja entscheidet sich bewusst und beabsichtigt von dieser: Es ist beispielsweise weder eine Betriebserlaubnis notwendig
noch werden dem Fahrzeug Kennzeichen zugeteilt. Es liegt hingegen in der Natur der roten Kennzeichen, dass mit diesen verschiedene Fahrzeuge mit jeweils eigenen roten Fahrzeugscheinen bewegt werden dürfen. Genau dies ist gegeben. Betrachtet man die Wurzeln des roten Oldtimerkennzeichens, so begründet sich dieses auf zwei grundsätzlichen Überlegungen:

1. Fahrzeugen aus Oldtimersammlungen sollen Wartungsfahrten und die Teilnahme an Veranstaltungen ermöglicht werden.
2. Dies soll auch ohne Zulassung und Betriebserlaubnis möglich sein.

Kennzeichen im Rahmen eines historischen Gespannes als Folgekennzeichen eingesetzt wird. Sinn der Kennzeichentafel ist es, das Fahrzeug und damit den Halter identifizieren zu können. Dies ist unbestritten gewährleistet. Es ist daher kein Grund, weder ein zulassungsrechtlich noch ein versicherungstechnischer, zu erkennen, warum ein Anhänger eines historischen Gespannes nicht das gleiche Kennzeichen wie der Zugwagen führen darf, wenn für beide jeweils ein Fahrzeugschein mit dem selben roten Kennzeichen ausgestellt wurde. Dieses wurde vernünftigerweise auch bereits bei einer ganzen Zahl von Zulassungsstellen so in die Praxis umgesetzt. Da es ohnehin möglich ist, pro rotem Kennzeichen bis zu vier verschiedene Kennzeichentafeln bei nachgewiesenem Bedarf auszugeben (üblich sind zwei einzeilige
Kennzeichen, ein zweizeiliges Kennzeichen und ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen), empfiehlt es sich hier, dafür Sorge zu tragen, dass dem Inhaber des roten 07-Kennzeichens für den Anhänger ein (oft zweizeiliges) Kennzeichen zusätzlich zu den Kennzeichen des Zugfahrzeuges ausgehändigt wird.
Der DEUVET empfiehlt den Zulassungsstellen, im roten Fahrzeugschein des Anhängers einzutragen:
"Darf auch zusammen mit Zugwagen XY betrieben werden.” Damit wird auch der Unsicherheit aus Unwissenheit bei Verkehrskontrollen wirksam entgegengetreten. Das Argument gegen das Verfahren des “Folgekennzeichens” bei historischen Gespannen ist, dass man kann den Anhänger doch auch regulär oder über Saisonkennzeichen zulassen könne, denn das verursache nur geringe Kosten. Die trifft bei kleineren Anhängern zu und wird von uns auch so empfohlen. Allerdings muss man auch berücksichtigen, dass gerade historische Anhänger, die ja ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen und nur zur Darstellung kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden, nur noch sehr selten auf die Straße kommen.
Die laufenden Kosten eines zugelassenen Anhängers sind daher nicht zuzumuten, besonders dann nicht, wenn der Anhänger in eine höhere Gewichtsklasse fällt und Steuer und Versicherung keine geringen Beträge mehr ausmachen.

Zur Anhängelast: Wir empfehlen, eine Kopie des alten Scheines oder Briefes mitzuführen, aus
dem die zulässige Anhängelast hervorgeht. Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf maximal die zulässige Anhängelast plus Stützlast erreichen. Das theoretisch mögliche Gesamtgewicht ist nicht ausschlaggebend.


Martin Kraut (ehemaliger DEUVET Chef)



https://www.fomcc.de/fordsetzung/05_2/05_2_10.htm
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