Ab Mitternacht: Ausgangssperre für Dresden 21.März- 4. April

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Ab Mitternacht: Ausgangssperre für Dresden 21.März- 4. April

Beitragvon Atschi-78-Caprice » Sa Mär 21, 2020 9:19


Ab Mitternacht: Ausgangssperre für Dresden 21. März 2020

https://www.wochenkurier.info/sachsen/d ... den-75601/



Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis 4. April

https://www.wochenkurier.info/fileadmin ... sperre.pdf


Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Verbot von Veranstaltungen Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18. März 2020, Az.: 15-5422/5

https://www.coronavirus.sachsen.de/down ... gen-bf.pdf




https://www.coronavirus.sachsen.de/unte ... -4136.html






„Der gestrige Tag (19.3.) hat gezeigt, daß anscheinend viele Menschen den Ernst der Lage noch nicht erkannt haben“,

erklärt Oberbürgermeister Dirk Hilbert.

„Aus diesem Grund hat der nunmehr eingerichtete Krisenstab der Stadt Dresden heute entschieden, die bisher geltenden Allgemeinverfügungen des Freistaates Sachsen mit Bezug auf die Landeshauptstadt noch einmal zu verschärfen.
Die Unvernunft von einigen führt jetzt zu härteren Maßnahmen für alle.“

Die bedingte Ausgangssperre tritt in der Nacht zu Samstag (21.3.) ab 0:00 Uhr in Kraft.

Was bedeutet das?

Das Verlassen der eigenen Häuslichkeit ist untersagt. Eine Ausnahme besteht nur bei Vorliegen triftiger
Gründe, die gegenüber der Polizei, dem Gemeindlichen Vollzugsdienst sowie dem Gesundheitsamt und an
deren mit dem Vollzug dieser Verfügung betrauten Steilen, bei Aufforderung glaubhaft zu machen sind.
Triftige Gründe im Sinne dieser Verfügung sind insbesondere:

A: die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

B. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen in
der Notbetreuung,

C. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsieistungen
(z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen akademischer Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),

D. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Ban
ken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Tierbedarfs
märkte und der Großhandel),

E. der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

F. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

G. die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis mit maximal 15 Teil
nehmenden,

H. Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen
des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer fünf Personen und

I. Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Der Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,) wird untersagt. Ausgenommen hier
von sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger. Hierbei wird die Zahl der gleichzeitig anwesenden Angehörigen auf fünf begrenzt.

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