und zwar wer seit dem 1. November 2012 ein Kurzzeitkennzeichen holen will
gilt jetzt folgende Regel.
- Wichtige Neuregelung für Kurzzeitkennzeichen
Am 1. November 2012 ist die Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Kraft getreten.
Ab sofort dürfen die Kfz-Zulassungsstellen ein Kurzzeitkennzeichen nur ausgeben, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz auch im Landkreis hat.
Dies bedeutet, dass jeweils NUR DIE Zulassungsstelle zuständig ist, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
Damit endet die bisherige Regelung, nach der Kurzzeitkennzeichen bei jeder deutschen Zulassungsbehörde beantragt werden konnten.
- Bisher konnte beispielsweise ein Kunde aus Görlitz auch in Dresden ein Kurzzeitkennzeichen erhalten - das geht nun nicht mehr.
Momentan gibt es noch eine Ausnahme: Sofern der Antragsteller keinen Wohnsitz in Deutschland hat und bei der Kfz-Zulassungsstelle im Landratsamt ein Kurzzeitkennzeichen beantragt, ist dies derzeit noch möglich, wenn der Antragsteller persönlich in der Zulassungsstelle vorstellig wird.
Weis nicht wer sich das wieder ausgedacht hat
- Informationen zu Kurzzeitkennzeichen
Wo bekommt man Kurzzeitkennzeichen?
-
Ab 01.11.2012 kann man Kurzzeitkennzeichen nur noch bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. Firmensitz. Somit kann man in Dresden nur dann Kurzzeitkennzeichen erhalten, wenn man in Dresden seinen Wohnsitz oder Firmensitz hat.
Auszug aus der Bußgeldkatalog-Verordnung
Tatbestand
Regelsatz in Euro (€)
Kurzzeitkennzeichen für andere als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verwendet
25 €
Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen
50 €
Rechtsgrundlage:
-
§ 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
-
§ 46 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
-
Bußgeldkatalog-Verordnung
hier das Aktuelle Infoblatt für Kurzzeitkennzeichen DRESDEN vom 1.11. 2012
http://www.dresden.de/media/pdf/infobla ... eichen.pdf